HABILITATIONSORDNUNG

Fakultät für Informatik

Universität Tübingen


Vom 4. März 1994

Aufgrund von § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 6. Mai 1993 die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 4. November 1993, Az.: III-818.995/3 erteilt. die Zustimmung ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze befristet und mit der Auflage verbunden, diese Habilitationsordnung alsbald an die Neufassung des §55 des Universitätsgesetzes anzupassen.


Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis:
  1. § Bedeutung der Habilitation
  2. § Habilitationsleistungen
  3. § Verfahren
  4. § Voraussetzungen der Habilitation
  5. § Habilitationsgesuch
  6. § Zulassung
  7. § Schriftliche Habilitationsleistungen
  8. § Mündliche Habilitationsleistung
  9. § Vollzug der Habilitation
  10. § Wiederholung der Habilitation
  11. § Erweiterung der Habilitation
  12. § Akteneinsicht
  13. § Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen
  14. § Verlust der durch die Habilitation erworbenen Rechtsstellung
  15. § Erteilung der Lehrbefugnis
  16. § Inkrafttreten

  1. § Bedeutung der Habilitation

    Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Sie bildet die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis nach § 80 UG.
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  2. § Habilitationsleistungen

    Die Habilitation erfolgt auf Grund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach §§ 7 und 8.
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  3. § Verfahren

    1. Die im Habilitationsverfahren nötigen Entscheidungen trifft der Habilitationsausschuß.
    2. Dem Habilitationsausschuß der Fakultät gehören an:
      • die Professorinnen und Professoren [*) Im Folgenden bedeutet "Professor" immer zugleich auch Professorin; Entsprechendes gilt für andere Personenbezeichnungen.] , Hochschul- und Privatdozenten, die hauptberuflich an der Universität tätig sind und der Fakultät für Informatik angehören,
      • gegebenenfalls die weiteren Berichterstatter nach § 7 Abs.3 ,
      • die entpflichteten und die im Ruhestand befindlichen Professoren mit beratender Stimme.
      Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist der Dekan. Er wirkt darauf hin, daß das Habilitationsverfahren möglichst innerhalb eines Jahres zum Abschluss kommt.
    3. Der Habilitationsausschuß ist beschluß fähig, wenn mindestens die H älfte seiner Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe a) anwesend ist. Er tagt nichtöffentlich.
    4. Die Annahme von Habilitationsleistungen bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses nach Absatz 2 Buchstabe a) und b). Über die Bewertung der Habilitationsleistungen wird geheim abgestimmt.
    5. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
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  4. § Voraussetzungen der Habilitation

    1. Der Bewerber muß den Doktorgrad einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes besitzen. Bewerber mit einem derartigen ausländischen Grad müssen im Besitz einer Genehmigung nach §§ 2 oder 3 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S 985) sein.
    2. Zwischen der Doktorprüfung und der Einreichung des Habilitationsgesuchs sollen mindestens zwei Jahre liegen. Der Bewerber soll auf den Fächern oder Fachgebieten, für die er sich habilitieren will, über die Dissertation hinaus wissenschaftlich erfolgreich gearbeitet haben.
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  5. § Habilitationsgesuch

    1. Das Habilitationsgesuch ist dem Dekan der Fakultät einzureichen. In dem Gesuch muß das Fach bzw. das Fachgebiet, für das der Bewerber sich habilitieren will, eindeutig bezeichnet sein. Dem Gesuch sind beizufügen:
      1. Ein Lebenslauf mit Darstellung des persö nlichen und beruflichen Werdeganges,
      2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des § 4,
      3. eine Habilitationsschrift in zwei Exemplaren oder eine Reihe veröffentlichter und etwaiger zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers, auf Grund derer er die Habilitation beantragt, in zwei Exemplaren,
      4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers und der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen,
      5. eine Versicherung darüber, daß die Habilitationsschrift beziehungsweise die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vom Bewerber selbständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind, sowie eine Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers (Nr. 4),
      6. eine schriftliche Erklärung über etwaige andere Habilitationsverfahren des Bewerbers,
      7. eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber rechtskräftig straf- oder disziplinarrechtlich verurteilt wurde oder ob solche Verfahren anhängig sind, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 51 des Gesetzes über das Zentralregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG), BGBl. 1976 I S.2005, ausgeschlossen ist,
      8. eine Erklärung des Bewerbers, daß er mit der Beiziehung etwaiger Personal- und Prüfungsakten einverstanden ist.
    2. Strebt der Bewerber gleichzeitig mit der Habilitation auch die Erteilung der Lehrbefugnis an (vgl. § 15), so ist dem Habilitationsgesuch ein entsprechender Antrag beizufügen.
    3. Mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse und der veröffentlichten Schriften verbleibt je ein Exemplar der eingereichten Unterlagen bei den Habilitationsakten.
    4. Das Habilitationsgesuch kann ohne die Rechtsfolge des § 10 Abs.1 nur zurückgenommen werden, solange keine Entscheidung nach § 7 Abs.7 getroffen ist. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Dekan; sie bedarf keiner Begründung.
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  6. § Zulassung

    1. Über die Zulassung des Bewerbers zum Habilitationsverfahren entscheidet der Habilitationsausschuß auf Grund einer Prüfung der Voraussetzungen der §§ 4 und 5.
    2. Ist ausserhalb der Fakultät schon ein Habilitationsverfahren des Bewerbers für das in § 5 Abs.1 Satz 2 bezeichnete Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden, so gilt seine Zulassung als Zulassung zur Wiederholung des Verfahrens nach § 10.
    3. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. der Bewerber an anderer Stelle einen noch laufenden Habilitationsantrag eingereicht hat;
      2. die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen;
      3. das Habilitationsgesuch unvollständig ist;
      4. Tatsachen vorliegen, die den Entzug eines akademischen Grades rechtfertigen würden, oder ein akademischer Grad entzogen worden ist;
      5. die Fakultät fachwissenschaftlich nicht für die Habilitation zuständig ist.
    4. Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn schon mehr als ein Habilitationsverfahren des Bewerbers ausserhalb der Fakultät für das in § 5 Abs.1 Satz 2 bezeichnete oder ein entsprechendes Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden ist.
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  7. § Schriftliche Habilitationsleistungen

    1. Die schriftliche Habilitationsleistung kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine Reihe veröffentlichter und etwaiger zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers erbracht werden (sog. kumulative Habilitation). In besonderen Fällen kann auch eine Dissertation als schriftliche Habilitationsleistung anerkannt werden.
    2. Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung auf dem Fach oder Fachgebiet sein, für das der Bewerber sich habilitieren will. Sie muß die Eignung des Bewerbers für die den Professoren aufgegebene Forschungstätigkeit erkennen lassen und einen überzeugenden Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen. Legt der Bewerber statt einer Habilitationsschrift eine Reihe veröffentlichter und etwaiger zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter wissenschaftlicher Arbeiten oder eine Dissertation vor, so müssen diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit den in den Sätzen 1 und 2 gestellten Anforderungen entsprechen.
    3. Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuß wenigstens zwei Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, soweit sie hauptberuflich an der Universität tätig sind, zu Berichterstattern, von denen mindestens einer einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule angehören muß. Als weitere Berichterstatter können entpflichtete Professoren der Fakultät und Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer Fakultäten herangezogen werden. Die Berichterstatter sind auf das Recht des Bewerbers auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten nach § 12 und § 7 Abs.6 aufmerksam zu machen.
    4. Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens vorligen. Sie müssen die eingehend begründete Empfehlung enthalten, die vorgelegte(n) Arbeit(en) als schriftliche Habilitationsleistung anzuerkennen oder abzulehnen. Hat der Bewerber eine Habilitationsschrift vorgelegt, so können die Berichterstatter empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben, die Habilitationsschrift umzuarbeiten.
    5. Sobald die Gutachten vollzählig sind, sind die schriftlichen Habilitationsleistungen sowie die Gutachten der Berichterstatter im Umlaufverfahren den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zur Kenntnis zu geben. Gegebenenfalls sind § 12 und § 7 Abs.6 zu beachten. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, binnen einer vom Dekan zu setzenden und vom Datum der Absendung der Unterlagen an laufenden Frist schriftlich Einspruch zu erheben. Eine schriftliche Stellungnahme, die den Einspruch begründet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist nachzureichen.
    6. Der Bewerber kann zu den ablehnenden Gutachten schriftlich Stellung nehmen. Wird die Stellungnahme rechtzeitig vor dem Termin eingereicht, der zur Beschlußfassung vorgesehen ist, so ist sie bei der Beschlußfassung zu berücksichtigen.
    7. Auf Grund der abgegebenen Gutachten nach Absatz 4 und der Stellungnahme nach Absatz 5 und Absatz 6 beschließt der Habilitationsausschuß über die Annahme oder die Ablehnung der vorgelegten Arbeit(en) als schriftlicher Habilitationsleistung, gegebenenfalls über die befristete Aussetzung des Verfahrens. Im Fall der Annahme ist der Bewerber zu den weiteren Habilitationsleistungen zugelassen. Im Fall der Ablehnung ist das Verfahren beendet. Im Fall der Aussetzung des Verfahrens ist nach Ablauf der gesetzten Frist erneut nach Abs.3 bis 7 zu verfahren. Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal möglich.
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  8. § Mündliche Habilitationsleistung

    1. Die mündliche Habilitationsleistung wird durch einen wissenschaftlichen Vortrag des Bewerbers und ein anschliessendes Kolloquium mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht.
    2. Der Vortrag soll ungefähr 30 Minuten dauern. Der Bewerber hat hierfür drei Themen vorzuschlagen. Ein Thema ist vom Habilitationsausschuß zurückzuweisen, wenn sein Inhalt sich zu wenig von den schriftlichen Habilitationsleistungen unterscheidet. Nach dem Beschluß nach § 7 Abs.7 Satz 2 wählt der Habilitationsausschuß eines dieser Themen und setzt den Termin für Vortrag und Kolloquium fest. Der Dekan teilt dem Bewerber Thema und Termin des Vortrags wenigstens drei Wochen vorher mit.
    3. Das Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch zwischen dem Bewerber und den Mitgliedern des Habilitationsausschusses. Es knüpft an den Vortrag und die schriftliche(n) Habilita tionsleistung(en) des Bewerbers an und soll in die weiteren Zusammenhänge des Faches führen. Es soll auch die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erweisen.
    4. Mit Zustimmung des Bewerbers können Mitglieder der Fakultät, die nicht dem Habilitationsausschuß angehören, an dem Vortrag und dem Kolloquium als Zuhörer ohne Rederecht teilnehmen. Die Einladung dazu ergeht durch den Dekan. Werden Fächer oder Fachgebiete anderer Fakultäten berührt, so kann der Habilitationsausschuß Mitglieder dieser Fakultäten als Zuhörer zulassen oder sie beratend hinzuziehen, sofern sie Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sind.
    5. Im Anschluß an das Kolloquium beschließt der Habilitationsausschuß über die Anerkennung oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. Wird sie anerkannt, so erfolgt der Vollzug der Habilitation nach § 9. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.
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  9. § Vollzug der Habilitation

    1. Sind die schriftlichen und die mündlichen Habilitationsleistungen nach §§ 7 und 8 anerkannt, so vollzieht der Habilitationsausschuß die Habilitation, indem er über die Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes beschließt. Hat der Bewerber die Habilitation für mehrere Fächer oder Fachgebiete beantragt, so ist über jedes Fach oder Fachgebiet gesondert abzustimmen. Will der Habilitationsausschuß von der beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes abweichen, so ist der Bewerber vorher zu hören.
    2. Der Dekan gibt dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt. Hat der Habilitationsausschuß die Habilitation beschlossen, so zeigt der Dekan dies dem Präsidenten an.
    3. Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen Doktorgrad die Abkürzung "habil." angefügt wird; ist der bereits verliehene Doktorgrad nicht ein solcher der Naturwissenschaften, so wird diesem der Zusatz "rer.nat.habil." mit Komma angefüft.
    4. Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
      1. Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
      2. die schriftliche(n) Habilitationsleistung(en) des Bewerbers, gegebenenfalls mit bibliographischen Nachweisen,
      3. die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebietes, für das eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre anerkannt wird,
      4. den Tag der Beschlußfassung gemäß Absatz 1,
      5. die Unterschriften des Präsidenten und des Dekans,
      6. das Siegel der Universität.
      Mit der Aushändigung der Urkunde erwirbt der Bewerber das Recht zur Führung des akademischen Grades eines "Dr. habil." nach Absatz 3.
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  10. § Wiederholung der Habilitation

    1. Ein erfolglos beendetes Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden.
    2. Ist das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung (§ 8 Abs.5 Satz 3) erfolglos beendet, so kann der Bewerber innerhalb eines Jahrens beantragen, diesen Teil des Verfahrens zu wiederholen. Dem Antrag muß entsprochen werden. Für das Verfahren gilt § 8 entsprechend.
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  11. § Erweiterung der Habilitation

    Auf Antrag kann der Habilitationsausschuß die Habilitation für weitere Fächer oder Fachgebiete anerkennen, auf denen sich der Antragsteller durch wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewiesen hat. § 9 gilt entsprechend.
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  12. § Akteneinsicht

    Dem Bewerber ist auf Antrag nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
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  13. § Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen

    Entscheidungen, die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der Zulassung (§ 6), der schriftlichen oder der mündlichen Habilitationsleistung (§ 7 Abs.7 Satz 3 ; § 8 Abs.5 Satz 3) beenden, die von der vom Bewerber beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebiets (§ 9 Abs.1 Satz 3) abweichen oder mit denen die Erweiterung der Habilitation (§ 11) ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind dem Bewerber schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vom Dekan mitzuteilen.
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  14. § Verlust der durch die Habilitation erworbenen Rechtsstellung

    1. Die Habilitation kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß sie durch Täuschung erlangt worden ist, oder der Bewerber wesentliche Zulassungsvoraussetzungen zur Habilitation vorgetäuscht hat. Vor der rücknahme der Habilitation ist der Bewerber anzuhören.
    2. Die Entziehung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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  15. § Erteilung der Lehrbefugnis

    1. Strebt der Bewerber mit der Habilitation die Lehrbefugnis an, so beschließt der erweiterte Fakultätsrat über einen entsprechenden Vorschlag der Fakultät an den Senat. Der Dekan leitet diesen Vorschlag dem Präsidenten zur Herbeiführung eines Senatsbeschlusses unverzüglich zu.
    2. Über die Erteilung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
      1. den Namen des Habilitierten;
      2. das Thema der Habilitationsschrift beziehungsweise die Titel der weiteren schriftlichen Habilitationsleistungen;
      3. die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis erteilt wird;
      4. den Tag, an dem der Senatsbeschluß nach Absatz 1 gefaßt worden ist;
      5. die eigenhändigen Unterschriften des Präsidenten und des Dekans;
      6. das Siegel der Universität.
      Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent verbunden.
    3. Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Tübingen oder an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Wird eine solche Antragstellung angeregt, so hat der Habilitationsausschuß festzustellen, daß wissenschaftliche Leistungen vorliegen, die in der Fakultät eine Habilitation gerechtfertigt hätten. Beim Vorliegen einer ausländischen Habilitation wird entsprechend verfahren.
    4. Wird die Lehrbefugnis vom Senat erteilt, so soll der Privatdozent in dem seiner Habilitation folgenden Semester eine öffentliche Antrittsvorlesung halten. Hierzu lädt der Dekan den Präsidenten, die Dekane der anderen Fakultäten und die Mitglieder des Lehrkörpers der Fakultät ein.
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  16. § Inkrafttreten

    Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
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Tübingen, den 4. März 1994

Dr. h. c. Adolf Theis
Universitätspräsident